Scheidungsvoraussetzungen

Die Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert oder, wie es im Gesetz heißt, zerrüttet ist. Wie wird das festgestellt? Wenn die Eheleute ein Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder einer von beiden die Scheidung beantragt und der andere der Scheidung zustimmt, gilt die Ehe als unwiderlegbar zerrüttet.

Der Scheidungsantrag kann deshalb erst nach Ablauf des Trennungsjahres gestellt werden, vorher würde er abgewiesen, es sei denn die Fortführung der Ehe als solche wäre unzumutbar. Dies wird häufig zu verneinen sein, da bei vielen Schwierigkeiten bereits die Trennung dazu führt, dass unzumutbare Zustände entfallen, z.B. bei körperlicher Gewalt oder Alkoholmissbrauch.

Oft wird wegen der genannten Voraussetzungen davon ausgegangen, dass, wenn ein Ehegatte widerspricht, die Ehe nach Ablauf des Trennungsjahres nicht geschieden werden könne, sondern frühestens nach drei Jahren. Das ist falsch. Eine Scheidung scheidet nur dann aus, wenn die Scheidung für den Scheidungsunwilligen unzumutbar ist.

Ich habe noch kein Scheidungsverfahren erlebt, das wegen Unzumutbarkeit der Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres nicht geschieden worden wäre. Dass es manchmal trotzdem länger dauert, hat in der Regel andere Gründe, z.B. schleppende Auskünfte über den Versicherungsverlauf beim Versorgungsausgleich und die Bearbeitung durch den Rentenversicherungsträger.

Für das Scheidungsverfahren ist das Familiengericht zuständig, das beim Amtsgericht angesiedelt ist. In der Regel ist es das Gericht, bei dem die minderjährigen Kinder mit einem Elternteil ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; es sind aber auch andere Konstellationen denkbar, z.B., wenn keine Kinder aus der Ehe hervor gegangen sind, dann kommt es z.B. auf den letzten gemeinsamen Wohnsitz der Eheleute an, es sind aber auch noch andere Konstellationen denkbar.