Vermögensauseinandersetzung

Vom Zugewinn zu unterscheiden ist die Vermögensauseinandersetzung. Gehört den Eheleuten z.B. ein Haus zu je ½ und oder lasten hierauf auch noch Schulden, die beiden Eheleuten zu ½ zuzurechnen sind, dann bedarf es in der Regel einer vertraglichen Vereinbarung um hier das gemeinschaftliche Eigentum zu je ½ aufzulösen, sei es durch Verkauf oder Übertragung auf den anderen Ehegatten, verbunden mit einer entsprechenden Ausgleichszahlung, wen der Wert die Schulden übersteigt, ggf. unter Verrechnung eines eventuellen Zugewinnausgleichsanspruchs.